FG Saarland - Urteil vom 20.08.2002
2 K 367/98
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ; KO § 204 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 69 S. 1 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 ;

Geschäftsführerhaftung; Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse; Mitschuld des Finanzamts am Steuerausfall; Haftung

FG Saarland, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 367/98

DRsp Nr. 2002/15518

Geschäftsführerhaftung; Haftungsquote bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse; Mitschuld des Finanzamts am Steuerausfall; Haftung

1. Der Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GmbH handelt haftungsbegründend grob schuldhaft, wenn er die in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Steuerbeträge pflichtwidrig nicht im gleichen Verhältnis anteilig tilgt, wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger. 2. Kommt der Geschäftsführer im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Bestimmung der Haftungsquote seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist die Quote zu schätzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Steuerschuldnerin mangels Masse eingestellt wurde, ist eine Haftungsquote von 60 % angemessen, da sich erfahrungsgemäß in vergleichbaren Fällen eine höhere Haftungsquote nicht ergibt.