Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
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