FG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.2005
15 V 440/05 A (H)
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 37 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 129 ; AO § 191 Abs. 1 ; FGO § 69 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 835
GmbHR 2004, 892

Geschäftsführerhaftung; Pflichtverletzung; Steuererstattung; Rückforderungsanspruch; Fälligkeit; Haftungszeitraum - Geschäftsführerhaftung bei Vereitelung des Rückforderungsanspruchs irrtümlich erstatteter Steuern

FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 15 V 440/05 A (H)

DRsp Nr. 2005/9246

Geschäftsführerhaftung; Pflichtverletzung; Steuererstattung; Rückforderungsanspruch; Fälligkeit; Haftungszeitraum - Geschäftsführerhaftung bei Vereitelung des Rückforderungsanspruchs irrtümlich erstatteter Steuern

1. Bei irrtümlicher Erstattung von Steuern aufgrund unzutreffender Festsetzung entsteht der Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde mit der Auszahlung des nicht geschuldeten Betrages. 2. Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, wenn er den für ihn erkennbaren Rückforderungsanspruch vor dessen Festsetzung und Fälligkeit durch Weiterleitung des Erstattungsbetrages an die Gesellschafter und den Verweis des Steuergläubigers auf ein masseloses Insolvenzverfahren vereitelt. 3. Mit der Auszahlung des nicht geschuldeten Betrages beginnt der für die Tilgungsverpflichtung maßgebende Haftungszeitraum.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 37 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 129 ; AO § 191 Abs. 1 ; FGO § 69 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme aufgrund eines Haftungsbescheids.