Streitig ist eine Haftung der Klägerin gem. §§ 34, 69 der Abgabenordnung - AO -.
Die Klägerin - geboren 1965 - war in der Zeit vom 04.1989 bis 10.1992 alleinige Geschaftsführerin und darüber hinaus gemeinsam mit ihrem Bruder zu 50 % Gesellschafterin der X-GmbH. Vom 10.1992 an firmierte die Gesellschaft unter dem Namen Y-GmbH; Geschäftsführer war zu dieser Zeit der Kaufmann Z. Gegenstand des Unternehmens waren der An- und Verkauf von Grundstücken, deren Bebauung sowie weitere Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
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