FG Köln, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2106/01
Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung
BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VII R 50/03
DRsp Nr. 2004/18155
Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung
»Eine unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH dann nicht nach § 166AO 1977 entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.«