FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.04.2010
2 KO 271/10
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG Anl. 1 Nr. 2300; RVG Anl. 1 Nr. 7002; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 7002;

Geschäftsgebühr von 1,5 für ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftrad bei besonderem zeitlichen Aufwand des Anwalts; bei Kürzung der Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen auch Kürzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 2 KO 271/10

DRsp Nr. 2010/18602

Geschäftsgebühr von 1,5 für ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftrad bei besonderem zeitlichen Aufwand des Anwalts; bei Kürzung der Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen auch Kürzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

1. Die Geschäftsgebühr i. S. d. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV- RVG) ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG und zudem eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfällt, deren Erledigung durch die Gebühren der Nrn. 2300 ff. VV- RVG abgegolten wird. Sie gilt für alle Besprechungen einschließlich des gesamten Schriftverkehr mit dem Auftraggeber, dem Gegner und allen Dritten ab. Mit der Geschäftsgebühr werden insbesondere auch alle Nebentätigkeiten, die das Hauptgeschäft fördern und den beabsichtigten Erfolg herbeiführen, abgegolten. 2. Eine mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit begründete Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit höher als üblich war.