Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerung des Betriebes des Klägers im Jahre 1995 nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als nicht steuerbarer Umsatz zu behandeln ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Wirkung vom 31.12.1995 stellte der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit als Fleischer ein. Durch Vertrag vom 30.12.1995 hatte er zuvor sein Einzelunternehmen "..." inklusive Waren- und Lagerbestand, Materialien, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "..." (GbR) gegen Zahlung von ... DM übertragen. Die Gesellschafter der GbR sind Kinder - Sohn und Tochter - des Klägers.
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