FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2006
16 K 10889/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a § 15a ;
Fundstellen:
DB 2006, 1984
DStRE 2006, 1292
EFG 2006, 1295

Geschäftsveräußerung im Ganzen - Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf eines Vermietungsobjekts an den bisherigen Mieter

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2006 - Aktenzeichen 16 K 10889/03

DRsp Nr. 2006/23080

Geschäftsveräußerung im Ganzen - Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf eines Vermietungsobjekts an den bisherigen Mieter

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG ist nicht gegeben, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermietungsobjekt an den bisherigen Mieter verkauft, sodass nach der Übertragung Vermietungsumsätze mit dem Objekt nicht mehr erzielt werden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a § 15a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahre 1992 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages die Bebauung, Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz. In § 5 des Gesellschaftsvertrages ist festgeschrieben, dass das Gesellschaftsvermögen aus einem konkret bezeichneten, noch zu erwerbenden Grundstück in O. besteht. Dieses Grundstück wurde nach Erwerb mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut und zunächst unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die H GmbH vermietet wurde, die es für einen Elektro- und Sanitärgroßhandel nutzte. Nutzungsbeginn war der 1. November 1993. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgebäudes machte die Klägerin Vorsteuern geltend, die der Beklagte in Höhe von 415.055,35 DM anerkannte.