Streitig ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.
Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahre 1992 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages die Bebauung, Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz. In § 5 des Gesellschaftsvertrages ist festgeschrieben, dass das Gesellschaftsvermögen aus einem konkret bezeichneten, noch zu erwerbenden Grundstück in O. besteht. Dieses Grundstück wurde nach Erwerb mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut und zunächst unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die H GmbH vermietet wurde, die es für einen Elektro- und Sanitärgroßhandel nutzte. Nutzungsbeginn war der 1. November 1993. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgebäudes machte die Klägerin Vorsteuern geltend, die der Beklagte in Höhe von 415.055,35 DM anerkannte.
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