OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2005
4 W 167/05
Normen:
KostO § 20 ; BGB § 433 ; UStG § 13b ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 71
NZM 2006, 34
NotBZ 2006, 22
OLGReport-Celle 2005, 667
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 192/05
AG Nienburg - Grundbuch von N. Blatt ...,

Geschäftswert bei Grundstückskäufen - Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 4 W 167/05

DRsp Nr. 2005/18158

Geschäftswert bei Grundstückskäufen - Mehrwertsteuer als Bestandteil des Kaufpreises

»Die aus § 13b UStG resultierende Rechtsstellung des Käufers bei grunderwerbsteuerlich relevanten Umsätzen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die nach dem Vertrag von dem Grundstückskäufer zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil des Kaufpreises im Sinne von § 20 KostO anzusehen ist.«

Normenkette:

KostO § 20 ; BGB § 433 ; UStG § 13b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Nienburg hat in der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N. Blatt Band ... Blatt ... verzeichneten Grundbesitz zu Lasten der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin mit den Kostenrechnungen vom 26. Juli 2005 (Bl. 41 d. A.) und 20. September 2004 (Bl. 48 d. A.) für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die Eintragung eines Eigentümers und für die Löschung der Vormerkung Gebühren berechnet und dabei jeweils als Gegenstandwert den im notariellen Kaufvertrag (Bl. 20 ff d. A.) des Notars W. vom 11. Juni 2004 (UR-Nr. ...) angegebenen Nettokaufpreis von 3.900.000 EUR zuzüglich der von der Beteiligten zu 1 nach dem Vertrag zu entrichtenden Mehrwertsteuer von 634.920 EUR, mithin insgesamt einen Betrag von 4.534.920 EUR, zugrunde gelegt.

Die Regelung im Kaufvertrag über den Kaufpreis lautet auszugsweise wie folgt: