I.
Das Amtsgericht Nienburg hat in der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N. Blatt Band ... Blatt ... verzeichneten Grundbesitz zu Lasten der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin mit den Kostenrechnungen vom 26. Juli 2005 (Bl. 41 d. A.) und 20. September 2004 (Bl. 48 d. A.) für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die Eintragung eines Eigentümers und für die Löschung der Vormerkung Gebühren berechnet und dabei jeweils als Gegenstandwert den im notariellen Kaufvertrag (Bl. 20 ff d. A.) des Notars W. vom 11. Juni 2004 (UR-Nr. ...) angegebenen Nettokaufpreis von 3.900.000 EUR zuzüglich der von der Beteiligten zu 1 nach dem Vertrag zu entrichtenden Mehrwertsteuer von 634.920 EUR, mithin insgesamt einen Betrag von 4.534.920 EUR, zugrunde gelegt.
Die Regelung im Kaufvertrag über den Kaufpreis lautet auszugsweise wie folgt:
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