OLG München - Beschluss vom 26.02.2018
32 Wx 405/17 Kost
Normen:
GNotKG § 97; GNotKG § 105; GNotKG § 108;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 OH 2908/17

Geschäftswert der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung bei einer GmbH bei gleichzeitiger Vereinbarung der Einzahlung in die freie Kapitalrücklage

OLG München, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 32 Wx 405/17 Kost

DRsp Nr. 2018/11547

Geschäftswert der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung bei einer GmbH bei gleichzeitiger Vereinbarung der Einzahlung in die freie Kapitalrücklage

Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass neben der Erhöhung des Stammkapitals aufgrund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung; vielmehr ist zu diesem Betrag der aufgrund des weiteren Vertrags einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 € nicht unterschreiten und 5.000.000 € nicht überschreiten.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2017, Az. 13 OH 2908/17, aufgehoben.

2.

Der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom12.10.2016 (KReg. 2109e/16) gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 22.02.2017 wird zurückgewiesen.

3.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

4.