BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 21/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 913

Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch Eigenkapitalvermittler

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 21/01

DRsp Nr. 2002/7388

Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch Eigenkapitalvermittler

1. Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fondsgesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die AK der Immobilie i.S.d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB. Sie sind nicht als Einnahmen aus VuV gesondert festzustellen.2. Wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus VuV von der Fondsgesellschaft nur wegen des Ansatzes von Sondereinnahmen gegenüber bestimmten Gesellschaftern angefochten, wird die Feststellung des Gesamtüberschusses bestandskräftig.

Gründe: