BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 33/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1024

Geschlossener Immobilienfonds; Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler als Minderung der AK?

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 33/98

DRsp Nr. 2002/9384

Geschlossener Immobilienfonds; Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler als Minderung der AK?

1. Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fondsgesellschaftern gewährt und die keinen besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die AK der Immobilie i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.2. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind alle dem Fonds zugrunde liegenden Verträge als einheitliches Vertragswerk zu würdigen (Anschluss an BFH-Urt. v. 26.02.2002 - IX R 20/98).

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter der Modernisierungsgesellschaft X-Straße, einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Zweck der GbR ist es, das oben genannte Grundstück zu erwerben, die darauf befindlichen Gebäude zu modernisieren und sie nach Fertigstellung zu vermieten und zu verwalten. Vermarktet wurde das Projekt durch eine Projekt AG (AG), die von der GbR beauftragt war, eine Konzeption sowie Prospektunterlagen zu erstellen.