FG Berlin, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1386/04
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gewerbeanmeldung; Haftung; Rechtsschein; Treu und Glauben
BFH, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen VII R 50/05
DRsp Nr. 2006/22851
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gewerbeanmeldung; Haftung; Rechtsschein; Treu und Glauben
»1. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).2. Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.«