Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EGV gewährleistet auch ausdrücklich die Gründung und Leitung von Tochterunternehmen. Daher verstoßen alle Maßnahmen, die in diskriminierender Weise die Tätigkeit einer solchen Tochtergesellschaft behindern, gegen Art. 43 EGV (
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