I. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (94 % des Stammkapitals) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- war im Jahr 1993 (Streitjahr) H.. Der mit H. abgeschlossene Geschäftsführervertrag in der ab Beginn des Streitjahres geltenden Fassung bestimmte u.a.:
- H. ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitszeit der Klägerin zur Verfügung zu stellen.
- Wegen der durch den Aufbau einer Filiale im Beitrittsgebiet bedingten Mehrarbeit beginnt seine regelmäßige Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis Freitag um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Soweit betriebliche Belange es erfordern, ist H. darüber hinaus zur Mehrarbeit --auch an Sonn- und Feiertagen-- verpflichtet.
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