BFH - Beschluß vom 08.03.2000
I B 33/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 990

Gesellschafter-Geschäftsführer : Überstundenvergütung vGA?

BFH, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen I B 33/98

DRsp Nr. 2000/4995

Gesellschafter-Geschäftsführer : Überstundenvergütung vGA?

1. Besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine für die Entwicklung der GmbH wichtige Mehrfachqualifikation, wodurch die GmbH erhebliche Kosten einsparen und ihre Gewinne steigern kann, ist dies kein überzeugender betrieblicher Grund zu Überstundenvergütungen. 2. Überstundenvergütungen sind bereits dem Grunde nach als vGA zu beurteilen, wenn die Vereinbarung dieser Form der Geschäftsführervergütung von dem abweicht, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen/ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (94 % des Stammkapitals) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- war im Jahr 1993 (Streitjahr) H.. Der mit H. abgeschlossene Geschäftsführervertrag in der ab Beginn des Streitjahres geltenden Fassung bestimmte u.a.:

- H. ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitszeit der Klägerin zur Verfügung zu stellen.

- Wegen der durch den Aufbau einer Filiale im Beitrittsgebiet bedingten Mehrarbeit beginnt seine regelmäßige Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis Freitag um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Soweit betriebliche Belange es erfordern, ist H. darüber hinaus zur Mehrarbeit --auch an Sonn- und Feiertagen-- verpflichtet.