Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzliche Frage geprüft wissen will, ob im Rahmen der Angemessenheitsprüfung von Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer auf Gehaltstrukturuntersuchungen zurückgegriffen werden dürfe, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage. Es handelt sich insoweit um eine Schätzung, d.h. um eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art.
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