BFH - Urteil vom 26.02.2003
I R 30/02
Normen:
AO §§ 34 37 ; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 44 Abs. 1, 2, 5 ; GmbHG §§ 30 31 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1301
DStRE 2003, 985
GmbHR 2003, 1080

Gesellschafter-Geschäftsführer; Haftung für Kapitalertragsteuer

BFH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen I R 30/02

DRsp Nr. 2003/10116

Gesellschafter-Geschäftsführer; Haftung für Kapitalertragsteuer

1. Ist die Ausschüttung einer KapG nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG).2. Das gilt auch dann, wenn der Ausschüttungsbeschluss keine betragliche Festlegung der auszuschüttenden Beträge enthielt und die abschließende Festlegung des Gewinns von dem noch zu erstellenden Jahresabschluss abhängig ist. Der Zeitpunkt, in welchem die Kapitalertragsteuer entsteht und anzumelden ist, bleibt daher unberührt davon, ob die Ausschüttungsempfänger später mit Rückforderungsansprüchen rechnen müssen, weil die Ausschüttungen möglicherweise gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen (§§ 30, 31 GmbHG).