BFH - Beschluß vom 25.02.2002
I B 34/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1174

Gesellschafter-Geschäftsführer; Höhe der Gesamtausstattung

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen I B 34/01

DRsp Nr. 2002/10098

Gesellschafter-Geschäftsführer; Höhe der Gesamtausstattung

1. Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine KapG ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im Wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage.2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Höhe der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers unter Hinweis auf Gehaltsstudien fremder Unternehmen und der Gesamtausstattung späterer Fremdgeschäftsführer auf einen Betrag von weniger als 50 v. H. des Gewinns vor Abzug der Geschäftsführervergütung beschränkt werden kann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft nahezu ausschließlich auf der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers beruht und die Gesellschaft außer der Ausstattung mit Kapital und der Übernahme der Haftung nicht zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beiträgt, sie durch die Begrenzung gleichwohl vom erwirtschafteten Gewinn einen Anteil von rd. der Hälfte erhält und sich ihr eingesetztes Kapital angemessen verzinst.3. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe der Gesamtausstattung des Geschäftsführers im Streitjahr angemessen war.