BFH - Urteil vom 14.06.2000
XI R 57/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 1974
BFH/NV 2000, 1398
BFHE 192, 304
BStBl II 2001, 28
GmbHR 2000, 1063
NZG 2000, 1240
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen XI R 57/99

DRsp Nr. 2000/7339

Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

»Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Ruhegehalt eingeräumt, dessen Art und Höhe erst später per Gesellschafterbeschluss bestimmt werden sollen, so ist der Vorwegabzug nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG 1990 (heute: § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) zu kürzen, wenn die GmbH keine Aufwendungen zur Sicherstellung der künftigen Altersversorgung tätigt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitjahr 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war --neben seinen beiden Geschwistern-- zu 1/3 an der H-GmbH beteiligt. Sämtliche Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.