I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Streitjahr 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war --neben seinen beiden Geschwistern-- zu 1/3 an der H-GmbH beteiligt. Sämtliche Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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