1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre 1995 – 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten ist und ob die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit der Höhe nach zutreffend angesetzt wurden.
Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehegatten beim Beklagten, dem Finanzamt Augsburg-Stadt, veranlagt. Sie war in den Streitjahren Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma … GmbH (GmbH) mit Sitz in …. Nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt von 6.800 DM. Außerdem stand ihr ein firmeneigener Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Ehemann der Klägerin verstarb im September 2001.
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