Die Beteiligten streiten darum, ob Leistungen der Klägerin zu einer Lebensversicherung für den Geschäftsführer der Klägerin unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es bestehen folgende Geschäftsanteile:
Fritz W. x DM
5x DM
Paul S. x DM
3x DM
Max L. 1,05x DM.
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Gemäß dem, dem Senat vorliegenden Handelsregisterauszug ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, Fritz W., alleinvertretungsbefugt (Amtsgericht A, HRB ...).
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