Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Darlehen, das der Kläger der xxxxx Lxxx xxx xxx xxx mbH (Lxxx GmbH) im Jahre 2000 gegeben hat, als nachträgliche Anschaffungskosten für seine Gesellschaftsanteile zu behandeln ist.
Der Kläger Lxxx Dxxxxx war zu 24 % an der Lxxx GmbH beteiligt. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren die Herren Lxxx Dxx und Txx Jxxx bestellt. Einziger Gesellschaftszweck der Lxxxr GmbH war ihre Stellung als Komplementärin und Geschäftsführerin der xxxxx Lxxx xxx xxx xxx xxx xxx & Co. Betriebs KG (Lxx KG).
Bei der Lxxx KG handelte es sich um ein im Berliner Markt eingeführtes Sanitärhandwerksunternehmen mit rund 60 Mitarbeitern. Gesellschafter der Lxxx KG waren die Lxxx GmbH als Komplementärin unter Wxxx Dxxx als einziger Kommanditist.
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