FG Berlin - Urteil vom 29.08.2005
8 K 8318/03
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 461

Gesellschafterdarlehen als - nachträgliche - Anschaffungskosten einer Beteiligung

FG Berlin, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 8 K 8318/03

DRsp Nr. 2005/18582

Gesellschafterdarlehen als - nachträgliche - Anschaffungskosten einer Beteiligung

Eine Darlehensgewährung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung konkursreif ist oder wenn die Konkursreife noch nicht eingetreten ist, die Rückzahlung des Darlehens aber angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Kreditgewährung nicht mehr eingegangen wäre.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Darlehen, das der Kläger der xxxxx Lxxx xxx xxx xxx mbH (Lxxx GmbH) im Jahre 2000 gegeben hat, als nachträgliche Anschaffungskosten für seine Gesellschaftsanteile zu behandeln ist.

Der Kläger Lxxx Dxxxxx war zu 24 % an der Lxxx GmbH beteiligt. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren die Herren Lxxx Dxx und Txx Jxxx bestellt. Einziger Gesellschaftszweck der Lxxxr GmbH war ihre Stellung als Komplementärin und Geschäftsführerin der xxxxx Lxxx xxx xxx xxx xxx xxx & Co. Betriebs KG (Lxx KG).

Bei der Lxxx KG handelte es sich um ein im Berliner Markt eingeführtes Sanitärhandwerksunternehmen mit rund 60 Mitarbeitern. Gesellschafter der Lxxx KG waren die Lxxx GmbH als Komplementärin unter Wxxx Dxxx als einziger Kommanditist.