Gesellschafterdarlehen an die GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters: Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Beurteilung der Krise der Gesellschaft weiter nach den Maßstäben des inzwischen aufgehobenen § 32a Abs. 1 GmbHG a. F., Darlehensgewährung über GbR, Anforderungen an Finanzplandarlehen
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 7114/12
DRsp Nr. 2015/17046
Gesellschafterdarlehen an die GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters: Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Beurteilung der „Krise der Gesellschaft” weiter nach den Maßstäben des inzwischen aufgehobenen § 32a Abs. 1GmbHG a. F., Darlehensgewährung über GbR, Anforderungen an Finanzplandarlehen
1. Nachträgliche Aufwendungen des Gesellschafters auf die Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG liegen vor, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind. Nach der früheren, auf § 32a Abs. 1GmbHG a.F. gestützten Rechtsprechung des BFH sind Darlehen des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft dadurch „funktionales” Eigenkapital zugewandt hat. Das bedeutet, das Darlehen muss nach Maßgabe des Zivilrechts einen Ersatz für Eigenkapital darstellen und ebenso wie dieses gesetzlich gebunden sein.
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