FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2003
11 K 225/00
Normen:
EStG (1998) § 15a Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 996

Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten gehören bei fehlendem Verlustausgleich nicht zum Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG der Kommanditisten; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 225/00

DRsp Nr. 2003/8459

Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten gehören bei fehlendem Verlustausgleich nicht zum Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG der Kommanditisten; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1998

Gewähren die Kommanditisten ihrer KG (Publikums-KG) Gesellschafterdarlehen, so gehören diese nicht zum "Kapitalkonto" der Kommanditisten i. S. des § 15a EStG 1998, wenn auf dem Darlehenskonto am Ende des Wirtschaftsjahres ein Ausgleich der Verluste nicht erfolgt. Dies gilt auch, wenn das Darlehenskonto ein sog. Finanzplandarlehen ist.

Normenkette:

EStG (1998) § 15a Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die einer Kommanditgesellschaft (KG) von ihren Kommanditisten gewährten Gesellschafterdarlehen zum "Kapitalkonto" der Kommanditisten im Sinne des § 15 a Einkommensteuergesetz 1998 (EStG) gehören.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie befasst sich mit der Entwicklung, der Unterhaltung und dem Betrieb einer Golfsport- und Clubanlage. An ihrem Stammkapital waren zum 31. Dezember 1998 neben anderen Kommanditisten ... jeweils mit einer - eingezahlten - Stammeinlage von 7.500,- DM als Treugeber-Kommanditisten beteiligt.

Die genannten Kommanditisten gewährten der Klägerin im Streitjahr 1998 jeweils ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.500,- DM. Die Darlehensbedingungen ergeben sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags: