FG München - Urteil vom 08.10.2003
4 K 5505/00
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 2a S. 1, 2, 3 ;

Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung; gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 5505/00

DRsp Nr. 2004/551

Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung; gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

1. Die Übertragung von 100 % der Anteile am Vermögen einer KG (mit Grundbesitz) war nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis 1999 gültigen Fassung auch dann steuerpflichtig, wenn dabei vereinbart wurde, dass der Neugesellschafter 6 % der Anteile als Treuhänder für den bisherigen Gesellschafter halten sollte. Für die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG kein Raum. 2. § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch auf sog. "werbende" Personengesellschaften anwendbar.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 2a S. 1, 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG i.d. Fassung bis zum 31.12.1999 erfüllt sind.

Die Klägerin hat den Besitz und den Betrieb von Krankenanstalten, Rehabilitationskliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Institutionen, insbesondere den Besitz und den Betrieb der Klinik O. Klinik ..., zum Gegenstand. Gesellschafter der Klägerin waren die S. Klinik Verwaltung GmbH (SKV), als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementärin ohne Einlage sowie bis zum 31.10.1999 als alleinige Kommanditistin die S. Holding GmbH (SH).