FG Sachsen - Urteil vom 15.04.2002
5 K 807/01
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 164 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den Treugebergesellschafter; Zulässigkeit der auf Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gerichteten Klage bei Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch das FA; Körperschaftsteuer 1997

FG Sachsen, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 807/01

DRsp Nr. 2002/12261

Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den Treugebergesellschafter; Zulässigkeit der auf Änderung eines Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gerichteten Klage bei Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch das FA; Körperschaftsteuer 1997

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer dem ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer und nunmehrigen Treugebergesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig Bevollmächtigter des verbundenen Buchführungs- und Geschäftsführungsunternehmens ist, Gesellschaftsmittel persönlich in bar auszahlt, um allenfalls möglicherweise später eine abweichende Zuordnung dieser Mittel zu betrieblichen Zwecken vorzunehmen (hier: Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem verbundenen Buchführungs- und Geschäftsführungsunternehmen ohne Zuordnung der Barauszahlungen zu diesem Rechtsverhältnis). 2. Zur Zulässigkeit einer auf Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gerichteten Verpflichtungsklage bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung durch das FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens (Ablehnung des BFH-Urteils v. 1.8.1984 V R 91/83, BStBl II 1984, 788).

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 164 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: