FG Saarland - Beschluss vom 01.02.2007
1 V 1273/06
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; LStDV 1990 § 1 ; AO (1977) § 361 ;

Gesellschaftsähnliches Verhältnis; Prostituierte als Arbeitnehmerinnen eines Bordellbetriebs

FG Saarland, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 1 V 1273/06

DRsp Nr. 2007/5035

Gesellschaftsähnliches Verhältnis; Prostituierte als Arbeitnehmerinnen eines Bordellbetriebs

1. Tritt der Lebensgefährte einer Bordellbetreiberin, die erhebliche Probleme mit der deutschen Sprache hat, des Schreibens gänzlich unkundig ist und keinen Führerschein hat, für das Unternehmen nach außen hin auf, leistet er auch intern wesentliche Beiträge und hat in nicht unerheblichem Maße an den Erträgen des Unternehmens Teil, so bestehen keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses. 2. Bei Prostituierten, die in einen Bordellbetrieb eingegliedert sind, handelt es sich in aller Regel um Arbeitnehmer, da sie sich zeitlichen, preislichen und sonstigen Gepflogenheiten des Etablissements anzupassen haben.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 ; LStDV 1990 § 1 ; AO (1977) § 361 ;

Tatbestand:

I.

Aufgrund eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft in C fand im Zeitraum 2005/2006 für 2001 bis 2005 eine Fahndungsprüfung bezüglich verschiedener Bordellbetriebe statt ("Haus Nr. XX D-Straße", "E", "F"). Der Fahnder kam zu der Überzeugung, dass

- die Unternehmen von der Antragstellerin und ihrem langjährigen Lebensgefährten, G, als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mitunternehmerisch betrieben worden seien,

- Einnahmenverkürzungen stattgefunden hätten, und