Am 1.12.2006 schlossen Frau J – in dem Vertrag als Veräußerin bezeichnet – und die Klägerin – in dem Vertrag als Erwerberin bezeichnet – vor dem Notar N (Notar) einen notariell beurkundeten Vertrag (UR-Nr a für 2006), den sie als „Auseinandersetzungsvertrag und Auflassung” bezeichneten. Die beiden anwesenden Ehemänner der beiden Vertragspartnerinnen genehmigten jeweils die Erklärungen ihrer Ehefrauen. Der Vertrag ist in die Abschnitte A – Grundstücks- und Gesellschaftsverhältnisse –, B – Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und C – Gemeinsame Regelungen – unterteilt.
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