FG Hamburg - Urteil vom 14.03.2000
II 193/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 890
GmbHR 2000, 992

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen II 193/99

DRsp Nr. 2001/1736

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

Das Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer unüblichen Zuwendung an eine einem Gesellschafter einer GmbH nahestehenden Person ist widerlegt, wenn die getroffene Regelung aus arbeitsrechtlichen Gründen (Betriebsübertragung nach § 613a BGB) geboten war.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 23 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob eine an einen Arbeitnehmer der Klägerin geflossene Tantiemezahlung bei dieser zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat.

Die Klägerin ist eine 1994 im Zuge einer Betriebsaufspaltung errichtete GmbH, die sich im Bereich Hoch- und Stahlbetonbau gewerblich betätigt. Das Stammkapital in Höhe von 50.000,-- DM wird je zur Hälfte von ihren Gesellschaftern E. und dessen Sohn S gehalten, die zugleich auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt wurden. Beide Geschäftsführer schlossen mit der Klägerin am 2.1.1994 Anstellungsverträge wonach E als Vergütung neben einem Grundgehalt von monatlich 4.000,-- DM eine Tantieme von 14,25 % des um Vorjahresverluste bereinigten Jahresüberschusses vor Steuern und S ein Grundgehalt in Höhe von 10.000,-- DM/monatlich und eine ebenso zu berechnende Tantieme über 35,75 % gewährt werden.