Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2020 aufgehoben.
2.Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Zwangsgelds vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
3.Die Gläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen Zwangsmittel, die gegen sie zur Vollstreckung eines Beschlusses nach §§ 51a , 51b GmbHG festgesetzt worden sind.
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