BayObLG - Beschluss vom 22.04.2021
101 ZBR 109/20
Normen:
GmbHG § 51a; GmbHG § 51b;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 15667/17

Gesellschaftsrechtlicher AuskunftserteilungsanspruchBestimmung eines Gerichts zur Entscheidung über ein RechtsmittelFehlender vollstreckungsfähiger Inhalt einer Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 101 ZBR 109/20

DRsp Nr. 2021/13943

Gesellschaftsrechtlicher Auskunftserteilungsanspruch Bestimmung eines Gerichts zur Entscheidung über ein Rechtsmittel Fehlender vollstreckungsfähiger Inhalt einer Entscheidung

Zur Auslegung und Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels nach §§ 51a , 51b GmbHG

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2020 aufgehoben.

2.

Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Zwangsgelds vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.

3.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 51a; GmbHG § 51b;

Gründe

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen Zwangsmittel, die gegen sie zur Vollstreckung eines Beschlusses nach §§ 51a , 51b GmbHG festgesetzt worden sind.