BayObLG - Beschluss vom 22.04.2021
101 ZBR 13/21
Normen:
GmbHG § 51a; GmbHG § 51b; ZPO § 883 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 9027/19

Gesellschaftsrechtliches InformationserzwingungsverfahrenZweifel an der Richtigkeit einer AuskunftAnspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 101 ZBR 13/21

DRsp Nr. 2021/13944

Gesellschaftsrechtliches Informationserzwingungsverfahren Zweifel an der Richtigkeit einer Auskunft Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1. Nicht das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, sondern der Gerichtsvollzieher ist auch dann der richtige Adressat eines Antrags nach § 883 Abs. 2 ZPO , wenn - bei unterstellt eröffnetem Anwendungsbereich der Norm - der auf die Gewährung von Einsicht lautende Vollstreckungstitel im Informationserzwingungsverfahren nach §§ 51a , 51b GmbHG ergangen ist.2. Soll wegen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, die die Schuldnerin zur Erfüllung eines im Informationserzwingungsverfahren nach §§ 51a , 51b GmbHG ergangen Titels gegeben hat, ein vermeintlicher materiell-rechtlicher Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchgesetzt werden, so bedarf es hierfür eines gesonderten Titels, der diese Verpflichtung ausspricht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Gläubigerin vom 15. Dezember 2020 als unzulässig verworfen wird.

2.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 51a; GmbHG § 51b; ZPO § 883 Abs. 2;

Gründe

I.