BFH - Urteil vom 18.03.2005
II R 19/02
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 313 S. 1 § 311b Abs. 1 S. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1368
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 108/00

Gesellschaftsvertrag: fehlende Beurkundung; Formmangel

BFH, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen II R 19/02

DRsp Nr. 2005/8422

Gesellschaftsvertrag: fehlende Beurkundung; Formmangel

Ein gemäß § 313 Satz 1 BGB/§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. beurkundungsbedürftiger Vertrag, der notarieller Beurkundung ermangelt, kann in keinem Fall gemäß § 41 Abs. 1 AO der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 313 S. 1 § 311b Abs. 1 S. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im April 1984 schloss die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit dem Einzelkaufmann S einen Vertrag, wonach sie sich an dem Handelsgewerbe des S als stille Gesellschafterin beteiligte. Gemäß § 2 des Vertrages stellte sie dem S das Geld für den Ankauf und die Bebauung eines Grundstücks zur Verfügung, das dem Handelsgewerbe des S dienen sollte. Der Gesellschaftsvertrag war mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft hatte S der Klägerin nach § 9 des Vertrages das Grundstück einschließlich des Gebäudes zu übertragen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Dezember 1998 übertrug S der Klägerin "in Auflösung der stillen Gesellschaft" das Grundstück. Eine Gegenleistung war nach § 4 des Vertrages nicht zu erbringen. Das bebaute Grundstück hatte zu diesem Zeitpunkt einen gemeinen Wert von 682 200 DM.