I. Im April 1984 schloss die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit dem Einzelkaufmann S einen Vertrag, wonach sie sich an dem Handelsgewerbe des S als stille Gesellschafterin beteiligte. Gemäß § 2 des Vertrages stellte sie dem S das Geld für den Ankauf und die Bebauung eines Grundstücks zur Verfügung, das dem Handelsgewerbe des S dienen sollte. Der Gesellschaftsvertrag war mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündbar. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft hatte S der Klägerin nach § 9 des Vertrages das Grundstück einschließlich des Gebäudes zu übertragen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Dezember 1998 übertrug S der Klägerin "in Auflösung der stillen Gesellschaft" das Grundstück. Eine Gegenleistung war nach § 4 des Vertrages nicht zu erbringen. Das bebaute Grundstück hatte zu diesem Zeitpunkt einen gemeinen Wert von 682 200 DM.
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