ArbG Stuttgart, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5112/20
Gesetzliche Fiktion des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2 KSchGAusübung der Leitungsmacht des Luftverkehrsunternehmens aus dem AuslandBegrenzte Anwendung des deutschen Kündigungsrechts im Falle des § 24 Abs. 2 KSchGBetriebsveräußerung und Betriebsstilllegung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 16/21
DRsp Nr. 2022/13753
Gesetzliche Fiktion des Betriebsbegriffs in § 24 Abs. 2KSchGAusübung der Leitungsmacht des Luftverkehrsunternehmens aus dem AuslandBegrenzte Anwendung des deutschen Kündigungsrechts im Falle des § 24 Abs. 2KSchGBetriebsveräußerung und Betriebsstilllegung
1. Der Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2KSchG beruht auf einer gesetzlichen Fiktion und ist vom Betriebsbegriff des BetrVG entkoppelt. Es kommt auf eine tatsächliche betriebliche Einheit in Organisation und Verfolgung eines arbeitstechnischen Zwecks nicht an. Diese Fiktion hilft auch über die sonst geforderte Betriebsbelegenheit im Inland hinweg.2. Ein Luftverkehrsbetrieb iSd. § 24 Abs. 2KSchG bedarf daher auch keiner akzessorischen Anbindung an einen im deutschen Inland belegenen Bodenbetrieb. Die Leitungsmacht kann auch vom Ausland ausgeübt werden. In diesem Fall unterfallen aber nur die Mitarbeiter des Luftverkehrsbetriebs dem deutschen Kündigungsschutzrecht, deren Arbeitsverhältnisse auch dem deutschen Recht unterliegen. Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 26. März 2015 - 26 Sa 1513/14 - Abweichung von LAG Baden-Württemberg 17. September 2021 - 7 Sa 32/21 -
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