LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2019
11 Sa 226/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 126/17

Gesetzliche Tariföffnungsklauseln für erweiterte BefristungsmöglichkeitenWirksamkeit der Verlängerung der Befristungshöchstdauer auf 36 Monate in einem Firmentarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 226/18

DRsp Nr. 2019/13469

Gesetzliche Tariföffnungsklauseln für erweiterte Befristungsmöglichkeiten Wirksamkeit der Verlängerung der Befristungshöchstdauer auf 36 Monate in einem Firmentarifvertrag

Die Verlängerung der Befristungshöchstdauer auf 36 Monate durch den vorliegenden Firmentarifvertrag ist von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt und wirksam.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.09.2018 - 1 Ca 257/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.