BFH - Beschluß vom 18.05.2000
VIII R 56/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1357

Gesetzlicher Richter; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 56/99

DRsp Nr. 2000/6891

Gesetzlicher Richter; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

Bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verschleppungsabsicht des Gerichts zum Zwecke der Umgehung des gesetzlichen Richters und wird eine Streitsache, die wegen der bevorstehenden Pensionierung eines Richters nicht mehr bearbeitet wird, nach Änderung des Geschäftsverteilungsplanes auf einen anderen Senat übertragen, ist der abgebende Senat für die Entscheidung nicht mehr zuständig.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- wendete sich mit ihrer Klage vom 10. April 1991 gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1983, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem Gewerbeertrag einen Verlust aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft in Höhe von ... DM hinzugerechnet hatte; sie habe sich an der Gesellschaft nur "pro forma" beteiligt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.