FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2000
2 K 79/99
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 20 ; BGB § 158 ;

Gesondert in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte Zinsen als nicht steuerbarer Teil des Kaufpreises

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 79/99

DRsp Nr. 2001/12809

Gesondert in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte "Zinsen" als nicht steuerbarer Teil des Kaufpreises

1. Wird ein Grundstückskaufvertrag mit sofortiger Besitzübergabe unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens und Inkrafttretens eines Bebauungsplans geschlossen und soll der Veräußerer -aber nur beim tatsächlichen Eintritt dieser Bedingung- zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis "Zinsen" auf den Kaufpreis erhalten, so sind diese "Zinsen" dem Verkaufspreis des Grundstücks zuzurechnen und führen für den Veräußerer weder zu Einkünften aus Kapitalvermögen noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr.3 EStG, sind also nicht steuerbar. 2. Bestandteil eines Verkaufspreises ist alles, was der Steuerpflichtige anlässlich der Veräußerung oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihr erhält, also auch gesondert zum Kaufpreis vereinbarte Ersatzleistungen und Entschädigungen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 20 ; BGB § 158 ;

Tatbestand:

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung von vereinbarten "Zinsen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks.