Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erforderlich.
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