BFH - Urteil vom 17.05.2023
I R 46/21
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; AO § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 513/18

Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer rechtsfähigen privaten Stiftung

BFH, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen I R 46/21

DRsp Nr. 2023/12866

Gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer rechtsfähigen privaten Stiftung

NV: Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15.06.2021 - 1 K 513/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; AO § 179 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2015 (Streitjahr) durch den Stifter X gegründet und soll der angemessenen Ausbildung seiner Enkelkinder dienen (Familienstiftung). Hierzu sollen die Enkelkinder des X während ihrer nachschulischen Berufsausbildung für die Dauer von maximal 120 Monaten Zahlungen in Höhe von … € pro Monat zur freien Verfügung erhalten.