FG Hamburg - Urteil vom 25.10.2022
3 K 117/20
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3;

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 3 K 117/20

DRsp Nr. 2023/14416

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe einer Bedarfsbewertung eines Grundstücks.

I.

1. Der Kläger erbte - als Nacherbe der am ... 2018 (Stichtag) verstorbenen M - von der verstorbenen G einen Anteil von einem Viertel an einem ... Grundstück. Das Grundstück mit einer Fläche von ... m2 grenzt östlich an die B-Straße und westlich an die Straße A und hat dort die amtlich zugeordnete Hausnummer "A". Im Grundbuch war die Lage des Grundstücks zunächst mit "Straße A Nr. A, B-Straße Nr. B" angegeben. Die Hausnummer "B" ist aufgrund einer Fortführungsmitteilung des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung ... am 31. Januar 2003 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs durch Rötung gelöscht worden.

Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen, zur Straße A hin belegenen und allein zu Wohnzwecken genutzten Wohnhaus von 18.. bebaut. Die Wohnfläche beträgt rund ... m2 und verteilte sich am Stichtag auf je eine Wohnung im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss und zwei Wohnungen im zweiten Obergeschoss. G bestimmte in ihrem Testament ... Vorerben und ... Nacherben. ...