FG Niedersachsen - Urteil vom 11.07.2013
6 K 226/11
Normen:
EStG § 4h; KStG § 8a Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 1559
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 795

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bemessung der 10 v.H.-Grenze bei Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich Beteiligte

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 226/11

DRsp Nr. 2013/20933

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – Bemessung der 10 v.H.-Grenze bei Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich Beteiligte

Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke gehen diese Zweifel nicht so weit, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Zur Auslegung des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG, insb. zu der Frage, ob eine isolierte Betrachtung der einzelnen wesentlich beteiligten Gesellschafter vorzunehmen ist oder ob eine Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalvergütungen an wesentlich Beteilige angebracht ist. Nach Auffassung des Senats ist § 8a KStG i. S. einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalvergütungen an wesentlich Beteiligte auszulegen.

Normenkette:

EStG § 4h; KStG § 8a Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gemäß § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 4h des Einkommensteuergesetztes (EStG), insbesondere die Frage, ob im Rahmen der Anwendungen des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG bei Bemessung der 10 v.H.-Grenze die Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Gesellschafter zusammen zurechnen sind.