Streitig ist die Anwendung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gemäß § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 4h des Einkommensteuergesetztes (EStG), insbesondere die Frage, ob im Rahmen der Anwendungen des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG bei Bemessung der 10 v.H.-Grenze die Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Gesellschafter zusammen zurechnen sind.
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