I.
Das Finanzamt S setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 6. August 2001 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2 500 DM zugrunde. Die vom Kläger für seine Ausbildung zum ... geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 86 063,71 DM berücksichtigte es dabei lediglich in Höhe von 2 400 DM als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2004 an das damals zuständige Finanzamt D beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Streitjahr. Das Finanzamt D lehnte den Antrag ab, weil dieser nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid gestellt worden sei.
Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Er beantragt,
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