BFH - Beschluss vom 07.04.2003
VIII R 38/02
Normen:
EStG § 15a Abs. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 916

Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG; Beiladung

BFH, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen VIII R 38/02

DRsp Nr. 2003/7268

Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG; Beiladung

1. Wird mit der Klage geltend gemacht, der für die Vorjahre festgestellte verrechenbare Verlust sei aufgrund einer Umwandlung einer KG in eine OHG als ausgleichsfähiger Verlust zu bewerten, kann darüber nur im Verfahren nach § 15 a Abs. 4 EStG entschieden werden.2. Die OHG ist zu diesem Streitverfahren notwendig beizuladen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis einschließlich 1996 alleiniger Kommanditist der X-KG. Komplementärin war die --weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der X-KG beteiligte-- X-GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger war. Zum 31. Dezember 1996 belief sich der verrechenbare und nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgestellte Verlust des Klägers auf 721 061,79 DM.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1997 wurde die Rechtsstellung des Klägers in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters umgewandelt und die Gesellschaft als X-OHG geführt (identitätswahrender Rechtsformwechsel).