FG Sachsen - Urteil vom 07.09.2020
5 K 114/19
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2022, 987

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Sachsen, Urteil vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 5 K 114/19

DRsp Nr. 2022/5876

Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

1.

Der Gewerbesteuermeßbescheid 2013 vom ___________ in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ___________ wird dahingehend geändert, daß der verbleibende Verlustvortrag um einen weiteren Verlust in Höhe von 34.793.699,00 € erhöht wird.

2.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2013 vom ___________ in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom __________ wird dahingehend geändert, daß der vortragsfähige Gewerbeverlust um einen weiteren Verlust in Höhe von 34.793.699,00 € erhöht wird.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

5.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a Abs. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust aufgrund der Veräußerung eines (Teil-)Betriebes der Klägerin untergegangen ist.