FG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2019
4 K 2524/16 F
Normen:
BewG § 153 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1302
DStR 2019, 1807
DStRE 2019, 1163
ZEV 2019, 504

Gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 4 K 2524/16 F

DRsp Nr. 2019/7356

Gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BewG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung des Wertes eines Kommanditanteils der Klägerin an der A GmbH & Co. KG (KG) zum Stichtag des 21.12.2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an der KG beteiligt. Er erhielt seit dem Jahr 2008 eine monatliche Vergütung als Berater der KG.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 21.12.2012 und wurde von der Klägerin beerbt. Die Klägerin schied im August 2015 aus der Gesellschaft aus, indem sie ihren Kommanditanteil auf den anderen Kommanditisten der KG und X als neuen Kommanditisten der KG übertrug.

Das beklagte Finanzamt (FA) forderte die KG zur Abgabe einer Feststellungserklärung gem. § 153 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf. Die KG wählte in ihrer Feststellungserklärung das vereinfachte Ertragswertverfahren und erklärte den Ertragswert des gesamten Betriebsvermögens mit a EUR, den Substanzwert mit b EUR und den gemeinen Wert des Kommanditanteils mit c EUR.