FG Köln - Urteil vom 17.11.2021
2 K 681/18
Normen:
KStG § 27 Abs. 8;

Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Fristablauf wegen Irrtums über Wesen der Ausschlussfrist

FG Köln, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 2 K 681/18

DRsp Nr. 2022/2081

Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Fristablauf wegen Irrtums über Wesen der Ausschlussfrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für die Klägerin eine Einlagenrückgewähr im Sinne von § 27 Abs. 8 KStG für das Jahr 2014 gesondert festzustellen ist.