Gesonderte Feststellung; Klagebefugnis - Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 435/04
DRsp Nr. 2008/16375
Gesonderte Feststellung; Klagebefugnis - Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47KStG bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4KStG
1. Bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4KStG besteht keine Klagebefugnis gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47KStG. Denn wird die Herabsetzung des in dem vEK-Bescheid festgestellten EK 04 auf Null DM begehrt, ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung des EK 04 in der Gliederungsrechnung regelmäßig keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen hat.2. Gilt nach § 28 Abs. 2KStG EK 04 für eine Ausschüttung als verwendet, führt dies nicht zu einer KSt-Erhöhung und bei den Gesellschaftern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.3. Die materiell-rechtliche Bindungswirkung des Bescheids für die Einkommensbesteuerung der GmbH-Gesellschafter kann daher keine Klagebefugnis gegen eine vermeintlich zu hohe Feststellung des EK 04 eröffnen.4. Die Bindungswirkung des Bescheids für den vEK-Bescheid zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 47 Abs. 2KStG) allein stellt keine Beschwer dar.