FG Köln - Urteil vom 25.06.2014
5 K 1872/13
Normen:
AO § 155 Abs 2; GrEStG § 17 Abs 2;

Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG, Steuerpflicht bei Anleger- und Einbringungsvertrag

FG Köln, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 5 K 1872/13

DRsp Nr. 2014/11477

Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG, Steuerpflicht bei Anleger- und Einbringungsvertrag

1) Werden mehrere Grundstücke im Rahmen eines Anleger- und Einbringungsvertrags in ein Spezialsondervermögen eingebracht, so hat das Finanzamt, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt, gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG die Steuerpflicht dem Grunde nach, den Steuerschuldner sowie die Aufteilung der Bemessungsgrundlage gesondert festzustellen (gegen Erlass der obersten Finanzbehörden v. 18.7.2007 - S 4541 - 8 - VA 2). 2) Der Grunderwerbsteuerbescheid eines Finanzamts, das nicht für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG zuständig ist, ist mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde rechtswidrig und ungeachtet des § 155 Abs. 2 AO aufzuheben, wenn seitens der Finanzverwaltung die explizite Weigerung festzustellen ist, keinen Grundlagenbescheid nach § 17 Abs. 2 GrEStG zu erlassen.

Normenkette:

AO § 155 Abs 2; GrEStG § 17 Abs 2;

Tatbestand

Nach dem Willen der Finanzverwaltung soll das Klageverfahren ein Musterverfahren sein dazu, ob der Abschluss eines sogenannten Anleger- und Einbringungsvertrages vom 15.12.2009 zwischen der Klägerin, der A Lebensversicherung Aktiengesellschaft (AG), und der B Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH (B) den Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt.