Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist
BFH, vom 18.03.1998 - Aktenzeichen II R 7/96
DRsp Nr. 1998/19148
Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist
Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 muß unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war. Die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume (Veranlagungszeiträume) den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 11.1.1995 - II R 125/91, BStBl. II, 302, 304).
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