FG München - Urteil vom 20.04.2004
12 K 4579/02
Normen:
EStG (2000) § 23 Abs. 3 S. 8, Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 4 S. 4, Abs. 4 S. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 17
EFG 2004, 1370

Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids

FG München, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 12 K 4579/02

DRsp Nr. 2004/11345

Gesonderte Feststellung privater Veräußerungsverluste nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids

Wird erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, der auf der Grundlage erging, der Steuerpflichtige habe im Streitjahr einen positiven, aber unter der Freigrenze liegenden Gesamtgewinn erzielt, nachträglich geltend gemacht, es sei tatsächlich ein Verlust erzielt worden, kann ein Feststellungsbescheid, der diesen Verlust als verbleibenden Verlustabzug aus privaten Veräußerungsgeschäften des Streitjahres ausweist, nur dann ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann.

Normenkette:

EStG (2000) § 23 Abs. 3 S. 8, Abs. 3 S. 9 § 10d Abs. 4 S. 4, Abs. 4 S. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die gesonderte Feststellung von Veräußerungsverlusten nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) trotz Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids zu erfolgen hat.