FG Münster - Urteil vom 24.06.2003
5 K 8052/99 F
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 52

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 8052/99 F

DRsp Nr. 2003/17355

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Eine gesonderte Feststellung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 ist durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Als bloße verfahrensrechtliche Vorschrift kommt § 1 Abs. 2 V zu § 180 AO 1977 nicht zur Anwendung, wenn dies mit dem materiellen Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht in Einklang steht.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 10. Dezember 1991 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter sind eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, und ein nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) pauschal versteuernder Landwirt.

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die gemeinsame Errichtung und Nutzung einer Kartoffellagerhalle. Die Nutzung beschränkt sich auf die Lagerung von Kartoffeln, die in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gesellschafter erzeugt werden. Nach § 4 tragen die Gesellschafter alle mit der Planung und der Errichtung der Kartoffellagerhalle sowie der Anschaffung von Maschinen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für die Deckung der laufenden Kosten. Nach § 8 wird der Gewinn bzw. Verlust zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.